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Verbraucherschutz: Weich durch EU-Recht?
Die Europäische Union arbeitet derzeit an einer Verbraucherschutzrichtlinie, um die Gewährleistungsrechte der Verbraucher in Europa zu vereinheitlichen. Das Vorhaben gefährdet Rechte, auf die deutsche Verbraucher seit langem im wahrsten Sinne des Wortes „bauen“. |
| Angesichts einer Quote von 99 Prozent mangelhaft errichteter Neubauten ist die in Deutschland geltende 5-jährige Gewährleistungsfrist im Bereich des Neubaus ein seit Jahrzehnten anerkannter Standard. Diese Regelung ist sinnvoll, weil bei Neubauten Mängel häufig erst Jahre später sichtbar werden. Der aktuell in der EU diskutierte Richtlinienentwurf sieht eine Reduzierung dieser Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre vor. Auch die Aufteilung der Haftung zwischen den unterschiedlichen Produzenten stellte Bauherren vor kaum lösbare Probleme: Ob ein Wasserschaden durch den Einsatz falscher Materialien oder durch deren fehlerhaften Einbau verursacht wurde, wird regelmäßig erst durch einen Gutachter während des Gerichtsprozesses festgestellt. Muss der Bauherr künftig vorab festlegen, ob er den Produzenten des schadhaften Materials oder den Handwerker verklagt, wird ihm de facto die Ursachenforschung für den Fehler aufgebürdet. Turbulenzen sind |
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auch im Hinblick auf die Vermietung von Immobilien zu erwarten. In dem Richtlinienentwurf ist ein Widerrufrecht vorgesehen, wenn Mietverträge außerhalb der Geschäftsstelle des Vermieters geschlossen werden. Da über 75 Prozent der Mietwohnungen von privaten Vermietern gestellt werden, die nicht über eine Geschäftsstelle verfügen, wäre die Mehrheit der Mietverträge in Deutschland künftig für einen gewissen Zeitraum widerrufbar. Was bei Haustürgeschäften äußerst sinnvoll ist, führte bei der Wohnungsvermietung zu erheblichem Aufwand: Ein Mieter könnte innerhalb kürzester Zeit mehrere Mietverträge abschließen, um sich dann innerhalb von zwei Wochen für seine Wunschwohnung zu entscheiden. Die leer ausgegangenen Vermieter stünden dann wieder am Anfang der Mietersuche.
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DIN 1986-30: Nicht ganz dicht
Ohne technische Regeln funktioniert heute fast nichts mehr. Sie schreiben beispielweise vor, wie Aufzüge, Heiz- oder auch Trinkwasseranlagen betrieben werden müssen. Verfasst werden sie von Experten-Arbeitsgruppen. Aufgrund der schieren Masse an technischen Neuerungen ist der Gesetz oder Verordnungsgeber oftmals nicht mehr in der Lage, eigene technische Anforderungen zu formulieren. Er verweist daher auf technische Regeln. |
| Auf den ersten Blick scheint dies eine angemessene Lösung zu sein. In der Praxis kann der gesetzliche Bezug auf Regelwerke jedoch zu wahrlich überraschenden Ergebnissen führen – wie beispielsweise bei der DIN 1986-30. Diese Norm regelt den Betrieb von Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke. Unter anderem wird dort auch beschrieben, wie eine Dichtheitsprüfung der Abwasseranlagen zu erfolgen hat. Im Februar 2003 wurde diese DIN überarbeitet. Dabei muss den Verfassern aufgefallen sein, dass Deutschland durch die EU-Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet wurde, bis 2015 die Qualität seines Grundwassers zu verbessern. Daher schien es den Verfassern wohl angemessen, eine Pflicht zur anlassunabhängigen Dichtheitsprüfung für alle Anlagen zur Ableitung von häuslichem Abwasser bis zum 31. Dezember 2015 in die Norm aufzunehmen. Bis dahin war eine solche Prüfpflicht weder im Bundes-, noch im Landes- oder Kommunalrecht vorgesehen. Aufgrund der dortigen Verweise auf technische Regeln ist eine neue gesetzliche Pflicht geschaffen worden – ganz ohne demokratische Legitimierung der Verfasser technischer Regeln. Die Kosten der Dichtheitsprüfung trägt der Gebäudeeigentümer. |
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Schwarze Schafe unter den Handwerkern nutzen diese DIN, um ein zusätzliches Geschäft zu machen: Unaufgefordert unterbreiten sie Hauseigentümern ein Angebot für die Prüfung der Entwässerungsleitungen. Gleichzeitig erwecken sie den Eindruck, dass für die Durchführung nur noch wenig Zeit zur Verfügung steht. Ähnliches spielt sich bezüglich der technischen Regeln für Gasinstallationen (TRGI 2008) ab. Hier wird der Eindruck erweckt, dass die jährlichen Prüfungen von Gasheizungen nur von Fachleuten durchgeführt werden können – obwohl dies nicht der Fall ist. Da die technischen Regeln für die betroffenen Laien meist zu komplex sind, fallen viele auf solche unredlichen Angebote herein. Der Unmut unter den Eigentümern über kaum zu überschauende neue technische Anforderungen wächst. Und die Abgeordneten in Bund, Ländern und Gemeinden stehen vor einer neuen Herausforderung: Sie müssen sich für Pflichten rechtfertigen, die sie nie beschlossen haben. |
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Neben-Gesetzgeber Datenschützer spielen Bundestag

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Energetische Modernisierung (1) Bessere steuerliche Förderung?

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Energetische Modernisierung (2) Selten wirtschaftlich

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